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Gemeinde Stockenboi

Naturparkgemeinde am Weißensee

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Gemeinde Stockenboi
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Home | Aktuelles | Wohnbeihilfe neu – inkl. Betriebskostenunterstützung

Wohnbeihilfe neu – inkl. Betriebskostenunterstützung

29. Oktober 2025

Für die Heizperiode 2025/2026 gibt es in Kärnten keinen Heizkostenzuschuss. Der letzte Heizkostenzuschuss des Landes für die Heizperiode 2024/2025 konnte bis 31. März 2025 beantragt werden. Ab Jänner 2025 tritt stattdessen die Wohnbeihilfe NEU in Kraft, die auch die Heizkostenunterstützung teilweise umfasst.

nähere Informationen  auf der Homepage des Landes unter nachfolgendem Wohnbeihilfe und Betriebskostenunterstützung

Wohnbeihilfe und Betriebskostenunterstützung im Land Kärnten

Allgemeine Informationen

Wohnen soll als Grundbedürfnis jedem Menschen in Kärnten zugänglich sein. Ziel des seit 01.01.2025 in Kraft stehenden Kärntner Wohnbeihilfegesetzes (K-WBHG) ist es daher, eine finanzielle Unterstützung bei der Deckung des Wohnbedarfs sowie der Betriebskosten unter sozialen Aspekten und damit einer sozialen Staffelung für alle Menschen in Kärnten zu gewährleisten und bezahlbaren Wohnraum in Kärnten abzusichern und zu ermöglichen.

Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten, abhängig von der jeweiligen finanziellen Leistungskraft einer Person bzw. einer Haushaltsgemeinschaft, sowohl Mieter:innen wie auch Eigenheimbesitzer:innen bei der Inanspruchnahme und Erhaltung von Wohnraum durch eine sozial gestaffelte Wohnbeihilfe einschließlich einer Beihilfe zu den Betriebskosten und den Heizkosten oder einer sozial gestaffelten Betriebskostenunterstützung einschließlich einer Unterstützung bei den Heizkosten.

Antragstellung

Leistungen nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz sind antragsbedürftig!

Empfohlen wird die Online-Antragstellung auf der Homepage des Landes:

  • Onlineantrag Wohnbeihilfe für Mieter:innen (Erstantrag) (BW110)
  • Onlineantrag Wohnbeihilfe Neubemessung für Mieter:innen (BW459)
  • Onlineantrag Betriebskostenunterstützung für Eigentümer:innen (BW469)

Alternativ stehen die Antragsformulare auch als Download zur Verfügung. Es gibt je einen Antrag für Mieter:innen und (Mit-)Eigentümer:innen einer Wohnung oder eines Hauses. Bezieht man derzeit bereits Wohnbeihilfe und soll diese aufgrund des neuen Gesetzes neu bemessen werden, so ist das Neubemessungsformular zu verwenden.

Die Anträge auf Wohnbeihilfe bzw. Betriebskostenunterstützung werden nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen in chronologischer Reihenfolge bearbeitet. Der/die Antragsteller:in erhält eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Im Fall der Bewilligung erfolgt diese ab dem Monat der vollständigen Antragseinbringung und wird die Unterstützung auf die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Anweisung gebracht. Anträge auf Weitergewährung sind rechtzeitig vor dem Auslaufen der Bewilligung einzubringen.

Berechnung der Wohnbeihilfe und der Betriebskostenunterstützung

Die Höhe der Wohnbeihilfe beträgt maximal € 500,00 pro Monat, die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal € 192,30 (Stand: 2025).

Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße, mindestens bzw. maximal jedoch 50 m² für eine Person und jeweils plus 10 m² je weiterer Person im Haushalt, multipliziert mit dem Wohnkostenfaktor von € 4,00 für die Mietkosten bzw. dem Betriebskostenfaktor von € 2,50 für Betriebs- und Heizkosten.

Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten werden über das durchschnittliche Jahreseinkommen aller im Haushalt wohnenden Personen errechnet. Bis zu einem Familieneinkommen von € 1.000,00 monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Übersteigt das monatliche Familieneinkommen diesen Betrag, so beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des € 1.000,00 übersteigenden Betrags die Werte gemäß nachstehender Tabelle. Die genannten Grenzbeträge des Einkommens erhöhen sich pro haushaltsangehörigem minderjährigen Kind um € 200,00.

Grenzbeträge

für den Einkommensteil bis € 1.000,–  0 %
für den Einkommensteil zwischen € 1.000,01 bis 1.200,–  30 %
für den Einkommensteil zwischen € 1.200,01 bis 1.400,–  40 %
für den Einkommensteil zwischen € 1.400,01 bis 1.600,–  50 %
für den Einkommensteil zwischen € 1.600,01 bis 1.800,–  60 %
für den Einkommensteil über € 1.800,01 70 %

Wohnbeihilferechner

Es gibt keinen Wohnbeihilfe-Rechner, denn aufgrund der vielfältigen Eingabemöglichkeiten wurde dieser in der Vergangenheit häufig nicht korrekt genutzt. Die daraus resultierenden falschen Berechnungen führten zu zahlreichen Missverständnissen.

Voraussetzungen

Die Gewährung einer Leistung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden.
Voraussetzungen sind, dass der/die Antragsteller:in:

  • volljährig ist;
  • österreichische:r Staatsbürger:in oder eine dieser:m gleichgestellte Person ist (z.B. EU-/EWR-Staatsbürger:innen, Asylberechtigte, Personen mit Daueraufenthalt EU etc.);
  • das antragsgegenständliche Wohnobjekt regelmäßig zur Befriedigung eines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses bewohnt
  • Hauptmieter:in der Wohnung (Wohnbeihilfe) oder (Mit-)Eigentümer:in des Wohnobjektes (Betriebskostenunterstützung) ist;
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bezieht (betrifft u.a. Asylberechtigte);
  • den Mietvertrag nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 4 Abs. 2 K-WBHG (z.B. Ehepartner, Geschwister, Kinder etc.) abgeschlossen hat;
  • den Mietvertrag nicht mit dem/der Dienstgeber:in ohne Bezahlung eines ortsüblichen Mietzinses abgeschlossen hat (betrifft Dienstwohnungen);
  • keinen Zahlungsrückstand von zumindest drei Monaten bei der Entrichtung der Wohn- oder Betriebskosten hat;
  • durch den Wohnaufwand unzumutbar belastet wird.
  • im Falle der Wohnbeihilfe keinen Mietvertrag hat, in dem der festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz mehr als € 11,66 inkl. MwSt. pro Quadratmeter beträgt (Ausschluss von teuren Wohnungen).

Verfahrensablauf

Die Erledigung erfolgt schnellstmöglich in chronologischer Abfolge nach Einlangen aller Unterlagen. Der/die Antragsteller:in erhält nach Bearbeitung eine amtsseitige Mitteilung in schriftlicher Form. Wir bitten um Verständnis, dass es bei vermehrtem Aufkommen gelegentlich zu Verzögerungen kommen kann.

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragstellung ist ein vollständig ausgefülltes Antragsformular erforderlich.

Zusätzlich sind weitere Unterlagen erforderlich.

In KOPIE zu übermitteln sind (Originale werden nicht zurückgeschickt):

Bei allen Antragsarten:

  • Alle Nachweise, die entsprechend der Antragstellung bezeichnet werden
  • Einkommensnachweise aller Personen im Haushalt

Für Mieter:

  • die unterfertigte Vermieterbestätigung
  • aktuelle Mietvorschreibung oder Angaben seitens des/der Vermieter:in
  • Bei einer Neubemessung müssen Mietverträge, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Scheidungsurteile/-vergleiche, etc. NICHT erneut übermittelt werden!

Für Eigentümer:

  • Bei Erstantragsstellung: aktueller Grundbuchsauszug (Nachweis des Eigentums)
  • wenn im Miteigentum, dann unterfertigte Miteigentümerzustimmungserklärung. Genauere Informationen darüber finden sich im Antragsformular. Wichtig! Bei Eigentumswohnungen sind immer nur die Miteigentümer:innen an der bewohnten Wohnung von Interesse und nicht die Miteigentümer:innen am gesamten Wohnhaus.
  • Nachweise über die geleisteten Betriebs- und Heizkosten des Vorjahres

Falls zutreffend:

  • Gerichtsbeschluss bzw. Urkunde über Erwachsenenvertretung
  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
  • Aktuelle Schulbesuchsbestätigung(en) bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr
  • Nachweise über Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (z.B. Heerespersonalamt)
  • Inskriptionsbestätigungen bei Studenten:innen

Einkommensnachweise

Für die Berechnung sind vollständige Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen des Vorjahres bzw. Vorvorjahres erforderlich. Je nach Einkommensart sind unterschiedliche Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen der Antragstellung wird an entsprechender Stelle darauf hingewiesen, welche Nachweise jeweils geeignet sind. Sollten Sie mögliche weitere Abzugspositionen zu Ihren Gunsten haben, bitten wir Sie, diese ergänzend nachzuweisen (z.B. mittels Einkommensteuerbescheid), damit diese einkommensmindernd berücksichtigt werden können (z.B. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG, Werbungskosten, Absetz- und Freibeträge wie z.B. Familienbonus plus, Freibetrag für Behinderung, etc.).

Als jährliches Einkommen iSd § 5 (5) Kärntner Wohnbeihilfegesetz (K-WBHG) idgF gilt:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 1 in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres, längstens jedoch des zweiten der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres;

Geeignete Einkommensnachweise sind beispielsweise:

  • Einkommensteuerbescheid des Prüfungsjahres
  • (Jahres-) Lohnzettel von Dienstgeber:innen
  • (Jahres-) Lohnzettel von Pensionsversicherungsanstalten (Alters-, Waisen-, Witwen-, Unfallrenten seitens PVA, BVAEB, AUVA)
  • Nachweise ausländische Pension/Rente des Vorjahres (möglichst mit Eurobetrag)
  • Bezugsbestätigungen seitens Krankenversicherungsträger oder Arbeitsmarktservice z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld
  • Nachweis über erhaltene oder geleistete Unterhaltszahlungen durch Bestätigungen des Jugendamtes oder Kontoauszüge bzw. Zahlungsnachweise
  • Nachweis über sonstige in- oder ausländische Einkünfte wie z.B. geringfügige Beschäftigungen, Honorarnoten, Werkverträge, Dienstleistungsschecks, freie DV, Unfallrenten
  • Bescheide über Soziale Mindestsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Selbstständige und Landwirte:innen: Einkommensteuerbescheid des der Antragstellung vorangegangenen, veranlagten Kalenderjahres, längstens jedoch des zweiten der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres
  • Genauere Informationen zu den Einkommensnachweisen finden sich in den Antragsformularen.
  • Beim Erstantrag erforderlich:
  • Bitte nur Kopien übermitteln!
  • Identitätsnachweis (amtlicher Lichtbildausweis wie Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • Geburtsurkunden aller haushaltszugehörigen Kinder
  • Heiratsurkunde
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. rechtswirksamer Scheidungsvergleich (wegen Ehegatten-/Kindesunterhalt)
  • Mietvertrag (Wohnbeihilfe), Grundbuchsauszug (Betriebskostenunterstützung)

Für Bürger:innen aus anderen EU-Ländern zusätzlich:

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen, sofern ein Wohnsitz in Österreich erst nach dem 01.01.2006 begründet wurde
Für Bürger:innen aus Nicht-EU-Ländern zusätzlich:

  • Bescheid(e) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (für alle in Haushaltsgemeinschaft)
  • Daueraufenthaltskarte
  • Bestätigung über das Ende der Grundversorgung

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.
Gegebenenfalls fallen Kosten für Kopien und/oder den Postversand an

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 -Soziales, Wohnen und Arbeitsmarkt
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: 050 536-31160
Fax: 050 536-31040
E-Mail: abt11.wohnbeihilfe@ktn.gv.at

Amtsstunden

Telefonische Auskünfte

MO bis FR: 8 – 12 Uhr
MO und MI: 13 – 16 Uhr
Tel.: 050 536 – 31160

E-Mail: abt11.wohnbeihilfe@ktn.gv.at

Front-Office / Bürgerservice
Parteienverkehr: MO bis FR: 8 – 12 Uhr

 

Kategorie: Aktuelles

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