Ortstaxe
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung nach § 2 Abs. 1 erster Satz € 1,00.
Nächtigungstaxe
Die Nächtigungstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung € 0,60.
Pauschalierte Ortstaxe für Zweitwohnsitze
Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe gemäß oben angeführter Zonen mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl;
Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
bis zu 60 m² | € 80,00 |
60 bis 100 m² | € 120,00 |
mehr als 100 m² | € 160,00 |