Zur Abwicklung der Rauschbrandbekämpfung 2026 wird Folgendes mitgeteilt:
1. Organisation und Durchführung der Rauschbrandimpfung
Die Kosten für den Impfstoff werden für das Jahr 2026 vom Tierseuchenfonds getragen.
Der Impfstoff ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee erhältlich.
Die Impfung ist vom Landwirt/von der Landwirtin bis 05. April 2026 direkt beim Tierarzt/bei der Tierärztin seiner/ihrer Wahl anzumelden.
Die Tierhalter/Tierhalterinnen und Impftierärzte/Impftierärztinnen sind darauf hinzuweisen, dass die Rauschbrandschutzimpfung bis zum 17. Mai 2026 beendet sein muss.
2. Dokumentation der Rauschbrandimpfung
Zur Dokumentation der Impfung, wird den Impftierärzten/Impftierärztinnen eine Impfliste pro Bestand aus dem K-VIS Neu generiert. Derart erstellte Impflisten sollen einerseits Dokumentationsmängel bei der Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verhindern, aber auch eine Bestandsübersicht ermöglichen. Sofort nach Abschluss der Rauschbrandschutzimpfung ist das Original der Impfliste der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Nur im Notfall kann auch eine blanko Impfliste verwendet werden. Für diesen Fall wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Impftierarzt/die Impftierärztin für die sorgfältige Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verantwortlich ist und vom Tierbesitzer, im Fall erwachsender Schäden aufgrund eines nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises der durchgeführten Schutzimpfung, haftbar gemacht werden kann.
3. Meldung von Rauschbrandverdachtsfällen und Entschädigung
Die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die Tierärzte/Tierärztinnen sind verpflichtet, die Seuchenanzeigen
hinsichtlich Rauschbrandes auf dem kürzesten Wege (telefonisch, E-Mail) der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und die Verfügungsberechtigten zu beauftragen, die verendeten
Tierkörper bis zur Ankunft der Amtstierärztin seuchensicher und unberührt zu verwahren.
Nach Abholung durch die Tierkörperentsorgung Kärnten – TKE Klagenfurt erfolgt die Untersuchung samt
Probenahmen zukünftig ausschließlich durch Mitarbeiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit,
Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV).
Aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024) mit 01.07.2024 ist eine
Entschädigung durch den Bund nicht mehr vorgesehen.
Anstelle der Unterstützung durch den Bund kann ein Antrag auf Beihilfe aus Mitteln des Tierseuchenfonds bei
Nachweis von Clostridium chauvoei bei geimpften Tieren gestellt werden. Ein Erhebungsprotokoll ist dabei
nicht mehr zu verwenden, sondern es ist ausschließlich das Antragsformular des Tierseuchenfonds durch den
Tierhalter auszufüllen. Von der zuständigen Amtstierärztin ist im Antragsformular jedoch eine durchgeführte
Rauschbrandimpfung zu bestätigen.
Für die Unterstützung durch den Tierseuchenfonds ist nachzuweisen, dass die Schutzimpfung vorgenommen
wurde, oder das Tier nach Durchführung der Impfaktion zugekauft wurde, zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch
nicht 2 Wochen (Muttertier nicht geimpft) bzw. 12 Wochen (Muttertier geimpft) alt war oder wegen einer Erkrankung
nicht schutzgeimpft werden konnte. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Weide- oder im Stall gehaltene Rinder
handelt.
Die Schutzimpfung sollte unbedingt schon drei Wochen vor dem Austrieb beendet sein. In diesem Zusammenhang
wird besonders auf den gelegentlichen, frühzeitigen Austrieb auf die Heimweiden hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen!
Für den Bezirkshauptmann:
Dr. Astrid Graf-Watzin
VL-TS-27338/2026-2
Bei Eingaben Geschäftszahl anführen!
Auskünfte
Silvia Basic
Telefon
050 536-61248
Fax
050 536-61341
E-Mail
bhvl.veterinaerwesen@ktn.gv.at




